Ein Mini-Solarkraftwerk auf dem Balkon dient nicht nur dazu, den kontinuierlichen Energiebedarf von Geräten im Standby-Modus zu decken, sondern kann auch zur allgemeinen Energieversorgung beitragen. Vor der Anschaffung einer solchen Anlage sollten jedoch wichtige Aspekte berücksichtigt werden.
Mieter haben in der Regel keinen automatischen Anspruch auf die Installation eines Mini- Solarkraftwerks auf ihrem Balkon, da dies oft als bauliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes angesehen wird. Daher ist die Zustimmung des Vermieters im Voraus erforderlich. Die Entscheidung des Vermieters ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist die Entscheidungsfreiheit des Vermieters jedoch durch den politischen Wunsch nach einer Energiewende und dem damit verbundenen Umweltschutz eingeschränkt: Eine Ablehnung ohne stichhaltigen, sachlichen Grund ist nicht zulässig.
Das Mini-Solarkraftwerk muss baurechtlich erlaubt und optisch nicht störend sein. Es muss einfach demontierbar oder professionell ohne Beeinträchtigung der Mietsache installiert werden. Zudem darf durch die Installation keine erhöhte Brandgefahr oder andere Gefahren entstehen.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es ebenfalls notwendig, dass der Wohnungseigentümer, auch wenn er vermietet, vor der Installation eines Mini- Solarkraftwerks die Zustimmung einholt. Oft wird ein Mini-Solarkraftwerk als optisch nachteilig angesehen.
Eine schriftliche Genehmigung wird in verschiedenen Situationen empfohlen:
- Genehmigung des Vermieters: Die Zustimmung des Vermieters ist erforderlich. Ob diese schriftlich erfolgen muss, hängt vom Mietvertrag ab. Eine schriftliche Zustimmung wird aus Beweisgründen bei späteren Streitigkeiten empfohlen.
- Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ebenfalls erforderlich und muss im vorgesehenen Beschlussverfahren nach § 20 WEG eingeholt werden.
- Baugenehmigung: In den meisten Bundesländern ist für die Installation eines Mini- Solarkraftwerks am Balkon kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, solange die Anlage auf, in oder an den Außenflächen des Gebäudes angebracht wird oder bei freistehenden Solaranlagen eine bestimmte Größe nicht überschreitet.
- Denkmalschutzrechtliche Genehmigung: Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist in den meisten Bundesländern eine Genehmigung nach dem jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetz erforderlich.
- Genehmigung durch Bundesnetzagentur oder den Netzbetreiber: Aufgrund der geringen Leistung der Photovoltaikmodule (bis zu ca. 600 Watt pro Haushalt) ist für ein Mini- Solarkraftwerk keine Genehmigung durch die Bundesnetzagentur oder den Netzbetreiber notwendig. Das Mini-Solarkraftwerk muss jedoch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Dies wird durch die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie durch technische Vorschriften geregelt.
- Anzeige beim Netzbetreiber: Eine Genehmigung des Netzbetreibers ist für ein Mini- Solarkraftwerk grundsätzlich nicht erforderlich, aber es muss ihm gegenüber angezeigt werden, damit der Netzbetreiber entscheiden kann, ob ein Netzanschluss technisch möglich ist. Anschließend erstellt der Netzbetreiber eine netztechnische Stellungnahme. Der Netzbetreiber muss nach der Niederspannungsverordnung und den technischen Vorschriften das Mini-Solarkraftwerk in Betrieb setzen, gegebenenfalls nach dem Einbau einer geeigneten Messeinrichtung durch den Netzbetreiber. Üblicherweise wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens auch durch den Netzbetreiber geregelt, dass der überschüssige Strom bei kleinen Mini-Solarkraftwerken ohne Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist wird. Eine andere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist jedoch möglich.
Die wichtigsten Fragen
Folgend klären wir die wichtigsten Fragen, die uns von unseren Kunden gestellt werden. Diese finden Sie auch in unseren FAQs.
F1: Können Probleme mit der Hausverwaltung oder den Nachbarn entstehen, wenn ein Mini- Solarkraftwerk installiert wird?
Ja. Nachbarn könnten ein Mini-Solarkraftwerk als optisch nachteilige Veränderung und damit als Störung ihres Besitzes ansehen. Selbst bei ordnungsgemäßer Installation könnten daher Probleme mit den Nachbarn oder der Hausverwaltung entstehen. Diese könnten sich auch durch eine Verschattung anderer Balkone ergeben. In diesem Fall könnte ein Beseitigungsanspruch entstehen. Daher sollte im Vorfeld eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wenn Nachteile für Dritte zu erwarten sind.
F2: Dürfen Mini-Solarkraftwerke auch außerhalb des Balkons aufgestellt werden?
Grundsätzlich ja, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Im Garten ist jedoch zu beachten, dass eine Solaranlage ab einer gewissen Größe (in Sachsen beispielsweise: Höhe: 3 m; Länge: 9 m) je nach Landesgesetzgebung einer Baugenehmigung bedarf.
F3: Muss ein Fachbetrieb die Installation vornehmen?
Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die Montage der Solarmodule auf dem Balkon von einem qualifizierten Fachmann durchführen zu lassen. Für die Einspeisung des nicht unmittelbar genutzten, überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz ist eine Steckdose gemäß der Norm DIN VDE V 0628-1 erforderlich. Diese sollte von einem zertifizierten Elektroinstallateur gemäß den technischen Standards eingerichtet werden, eine Anforderung, auf die die meisten Stromnetzbetreiber bestehen.
F4: Sind Steuern oder Abgaben zu bezahlen, wenn ein Balkonkraftwerk betrieben wird?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Änderungen eingeführt, die kleinere Systeme bis zu einer Kapazität von 30 kWp auf Einfamilienhäusern von der Steuer befreien. Dies gilt auch, wenn überschüssige Energie gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Trotz dieser Regelung bleibt eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater unverzichtbar.